Standesamtsgebühren
(gültig ab 01.Januar 2002)
Nachstehend sind nur die wichtigsten Gebührentarife
aufgeführt. Bitte erkundigen sich bei Bedarf beim jeweiligen Standesbeamten über die
anfallenden Gebühren über die von Ihnen gewünschte Dienstleistung.
Bei Aufgebot und Eheschließung |
| 1. | Prüfung der Ehefähigkeit | 33,00 |
| Wenn ausländisches Recht zu beachten ist | 55,00 |
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| 2. | Für die Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides Statt | 17,00 |
| 3. | Für die Beurkundung oder Beglaubigung der Einwilligung der Eltern, des Vormundes oder des Pflegers zur Eheschließung | 17,00 |
| 4. | Für die Nachprüfung der Ehefähigkeit bei der Eheschließung vor einem anderen Standesbeamten als dem, der das Aufgebot erlassen oder Befreiung vom Aufgebot bewilligt hat | 33,00 |
| 5 | Vorname der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlichen Erkrankungen nach § 7 PStG | 55,00 |
| Bei Ehefähigkeitszeugnissen |
| 1. | Für die Prüfung der Ehefähigkeit bei Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Deutschen |
33,00 |
| Wenn ausländisches Recht zu beachten ist | 55,00 |
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| 2. | Für die Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer | 33,00 |
| Bei Benutzung der Personenstandsbücher |
| 1. | Für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Heiratsbuch, dem Geburtenbuch, dem Sterbebuch, den früheren Standesregistern oder dem Buch über Todeserklärungen | 7,00 |
| 2. | Für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem Familienbuch oder einer beglaubigten Abschrift aus einem in der Zeit vom 01. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1957 angelegten Familienbuch | 8,00 |
| 3. | Für die Erteilung eines Geburtenscheines | 5,00 |
| 4. | Für die Erteilung einer sonstigen oder mehrsprachigen Personenstandsurkunde | 7,00 |
| 5. | Für die Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung | 7,00 |
| 6. | Für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird | Die
Hälfte der Gebühr nach |
| 7. | Für die Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch | 5,00 |
| 8. | Für das Suchen eines Eintrages oder Vorgangs, wenn hierfür weder Datum oder Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können und damit ein besonderer Arbeitsaufwand verbunden ist | 17,00 55,00 |
| 9. | Für die Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie | 5,00 |
| 10. | Für mehrsprachige Personenstandsurkunden sind die Gebühren in gleicher Höhe zu erheben wie für deutsche Personen-standsurkunden |
| Für sonstige Aufgaben des Standesbeamten |
| 1. | Für die Beurkundung der Beglaubigung einer Erklärung, Ein-willigung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften | 17,00 |
| 2. | Für die Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides Statt | 17,00 |
| 3 | Anlegung eines Familienbuches auf Antrag | 33,00 |
An Auslagen sind zu erheben |
| 1. | Fernsprech- und Fernschreibegebühren sowie Postgebühren mit Ausnahme der einfachen Beförderungsgebühr |
| 2. | Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher |
| 3. | Bei einer Eheschließung außerhalb des Amtsraumes oder der Dienststunden die dem Standesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) |
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