1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des "Schießl-Hofes" und seiner Außenanlagen
In der Sitzung vom 21.05.2026 hat der Marktgemeinderat die erste Satzung zur Änderung
der Satzung über die Benutzung des Schießl-Hofes und seiner Außenanlagen beschlossen.
Erste Satzung zur Änderung
der Satzung über die Benutzung des
"Schießl-Hofes"
und seiner Außenanlagen
Der Markt Neukirchen-Balbini erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S.
796, BayRS 2020-1-1-1), die zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBI.
S. 98) geändert worden ist, folgende
Satzung:
§ 1 Änderungsinhalt
Die Satzung die die Benutzung des "Schießl-Hofes" und seiner Außenanlagen vom 16.09.2019,
veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt am 27.09.2019, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Zulassung zur Benutzung des Schießl-Hofes ist beim Markt Neukirchen-Balbini, Kolpingstr.
3, 92431 Neunburg v.W., schriftlich zu beantragen. Nutzungsanträge sind rechtzeitig, möglichst
eine Woche vor der geplanten Nutzung einzureichen. Der Antrag muss folgende Angaben
enthalten:
1. Vor- und Nachname, der Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers; bei juristischen
Personen: Name, Sitz, Anschrift und die Unterschrift des Vertretungsberechtigten.
2. Angaben über Art, Umfang und Dauer der beabsichtigten Veranstaltung, insbesondere:
a) Zeitraum der Nutzungsüberlassung (Beginn, Ende, Datum, Uhrzeit)
b) Zeitraum der Veranstaltung (Begin, Ende, Datum, Uhrzeit)
c) Art/Anlass der Veranstaltung, ggf. Programm der Veranstaltung
d) Art der Musikdarbietung
e) Anzahl der benötigten Tische und Stühle
f) Verabreichung von Speisen und Getränken (Art, Umfang)
g) Angaben über Reinigung (selbst durchgeführt oder die Kosten übernommen werden)
Auf Verlangen des Marktes Neukirchen-Balbini sind fehlende Angaben unverzüglich zu
ergänzen oder unrichtige Angaben oder Anlagen zu berichtigen.
2. § 6 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Der Markt Neukirchen-Balbini erhebt Kosten für die Reinigung entsprechend der
gesonderten Gebührensatzung.
3. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
1. Nutzung durch örtliche Vereine/Organisationen:
c) Für Veranstaltungen von örtlichen Vereinen/Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht
werden keine Benutzungsgebühren erhoben.
4. § 7 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
Der Benutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Räume und Einrichtungen nach der
Benutzung in einem ordentlichen, besenreinen und aufgeräumten Zustand hinterlassen
werden. Die anfallenden Abfälle sind selbstständig zu beseitigen (eigene Müllsäcke).
Bei allen Veranstaltungen muss der Benutzer die Reinigung selbst vornehmen.
Reinigungsgerät und Staubsauger liegen hierzu in der Damentoilette bereit.
Auf Antrag kann die Reinigung gegen Gebühr entsprechend der Gebührensatzung durch den
Markt Neukirchen-Balbini erfolgen.
5. § 7 Abs. 10 erhält folgende Fassung:
(1) Es ist insbesondere untersagt:
a) auf dem gesamten Grundstück Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abzubrennen;
b) Pflanzen oder Pflanzenteile abzureißen, abzuschneiden oder zu beschädigen;
c) Ballspiele aller Art durchzuführen;
d) in störender Lautstärke Musikgeräte spielen zu lassen oder Instrumente zu spielen bzw.
sonstiges übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm zu verursachen;
e) das Plakatieren an Innen- und Außenwänden
f) in den Veranstaltungsräumen oder außerhalb der vorgegebenen Raucherzonen zu rauchen
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.07.2026 in Kraft.
Neunburg vorm Wald, den 10.06.2026
Markt Neukirchen-Balbini
Markus Dauch
Erster Bürgermeister
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des „Schießl-Hofes“ und seiner Außenanlagen wird hiermit amtlich bekanntgegeben und liegt vom Tage der Veröffentlichung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Neunburg vorm Wald, Zimmer Nr. 2.3, öffentlich zur Einsichtnahme auf.