4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung des "Schießl-Hofes" und seiner Außenanlagen
In der Sitzung vom 21.05.2026 hat der Marktgemeinderat die vierte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung des Schießl-Hofes und seiner Außenanlagen beschlossen.
Vierte Satzung zur Änderung
der Gebührensatzung für die Benutzung des
„Schießl-Hofes“
und seiner Außenanlagen
Der Markt Neukirchen-Balbini erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende
Satzung:
§ 1 Änderungsinhalt
Die Gebührensatzung für die Benutzung des „Schießl-Hofes“ und seiner Außenanlagen vom 16.09.2019, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt am 27.09.2019, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Zahlungspflicht für die Eintrittsgebühr entsteht mit Zutritt zu den Ausstellungsräumen. Die Zahlungspflicht für die Benutzungsgebühr entsteht mit der schriftlichen Zusage des Marktes Neukirchen-Balbini über die Bereitstellung der Räumlichkeiten zum angegebenen Zweck und zum beantragten Termin (Gebührenbescheid).
§ 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Benutzungsgebühr nach Absatz 2 wird auch dann fällig, wenn die bestellten Räume nicht genutzt werden. Eine kostenfreie Stornierung ist nur bis zu einer Woche vor Veranstaltungsbeginn möglich.
§ 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Nutzung durch örtliche Vereine/Organisationen:
Veranstaltungsraum mit Innenhof und sanitäre Anlagen inkl. Bestuhlung
bis zu 6 Stunden (inkl. Auf-/Abbau) 50,00 Euro
Tagesveranstaltung 90,00 Euro
je weiteren Tag 30,00 Euro
b) Bauernstube (für Vortrag) 40,00 Euro
c) Für Veranstaltungen von örtlichen Vereinen/Organisationen ohne Gewinn-
erzielungsabsicht werden keine Benutzungsgebühren erhoben.
4. § 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Für die Reinigung wird folgende Gebühr erhoben:
Pauschal 50 Euro pro Veranstaltung, unabhängig von § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c dieser Satzung.
5. § 4 erhält folgende Fassung:
Die Benutzungsgebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
Gleiches gilt für die Reinigungskostenpauschale und die Kaution.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.07.2026 in Kraft.
Neunburg vorm Wald, den 10.06.2026
Markt Neukirchen-Balbini
Markus Dauch
Erster Bürgermeister
Die 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung des „Schießl-Hofes“ und seiner Außenanlagen wird hiermit amtlich bekanntgegeben und liegt vom Tage der Veröffentlichung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Neunburg vorm Wald, Zimmer Nr. 2.3, öffentlich zur Einsichtnahme auf.