4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung des "Schießl-Hofes" und seiner Außenanlagen

25.06.2026

In der Sitzung vom 21.05.2026 hat der Marktgemeinderat die vierte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung des Schießl-Hofes und seiner Außenanlagen beschlossen. 

 

Vierte Satzung zur Änderung

der Gebührensatzung für die Benutzung des

„Schießl-Hofes“

und seiner Außenanlagen

 

 

Der Markt Neukirchen-Balbini erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende 

 

 

Satzung:

 

 

§ 1 Änderungsinhalt

 

Die Gebührensatzung für die Benutzung des „Schießl-Hofes“ und seiner Außenanlagen vom 16.09.2019, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt am 27.09.2019, wird wie folgt geändert:

 

 

  1. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

Die Zahlungspflicht für die Eintrittsgebühr entsteht mit Zutritt zu den Ausstellungsräumen. Die Zahlungspflicht für die Benutzungsgebühr entsteht mit der schriftlichen Zusage des Marktes Neukirchen-Balbini über die Bereitstellung der Räumlichkeiten zum angegebenen Zweck und zum beantragten Termin (Gebührenbescheid).

 

 

  1. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

            

  1. Die Benutzungsgebühr nach Absatz 2 wird auch dann fällig, wenn die bestellten Räume nicht genutzt werden. Eine kostenfreie Stornierung ist nur bis zu einer Woche vor Veranstaltungsbeginn möglich.

     

 

  1. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

  1. Nutzung durch örtliche Vereine/Organisationen:

  2. Veranstaltungsraum mit Innenhof und sanitäre Anlagen inkl. Bestuhlung

  • bis zu 6 Stunden (inkl. Auf-/Abbau)  50,00 Euro

  • Tagesveranstaltung                           90,00 Euro

  • je weiteren Tag                                  30,00 Euro

b)   Bauernstube (für Vortrag)                       40,00 Euro

c) Für Veranstaltungen von örtlichen Vereinen/Organisationen ohne Gewinn- 

    erzielungsabsicht werden keine Benutzungsgebühren erhoben.

 

 

4. § 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

 

Für die Reinigung wird folgende Gebühr erhoben:

Pauschal 50 Euro pro Veranstaltung, unabhängig von § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c dieser Satzung.

 

 

5. § 4 erhält folgende Fassung: 

 

Die Benutzungsgebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

Gleiches gilt für die Reinigungskostenpauschale und die Kaution.

 

 

 

 

 

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01.07.2026 in Kraft.

 

 

Neunburg vorm Wald, den 10.06.2026

 

Markt Neukirchen-Balbini

 

 

 

Markus Dauch

Erster Bürgermeister

 

 

Die 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung des „Schießl-Hofes“ und seiner Außenanlagen wird hiermit amtlich bekanntgegeben und liegt vom Tage der Veröffentlichung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Neunburg vorm Wald, Zimmer Nr. 2.3, öffentlich zur Einsichtnahme auf.