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Satzung über die Benutzung des "Schießl-Hofes" und seiner Außenanlagen

23.09.2019

Der Marktgemeinderat Neukirchen-Balbini hat in seiner Sitzung am 16.09.2019 nachfolgende Satzung über die Benutzung des „Schießl-Hofes“ und seiner Außenanlagen des Marktes Neukirchen-Balbini erlassen, die hiermit amtlich bekannt gemacht wird:

 

 

Satzung

über die Benutzung des

„Schießl-Hofes“

und seiner Außenanlagen

 

 

Der Markt Neukirchen-Balbini erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

 

§ 1

Anwendungsbereich

 

Diese Satzung regelt die Zulassung zur Benutzung des Schießl-Hofes, der sich im Eigentum des Marktes Neukirchen-Balbini befindet

 

 

§ 2

Widmung

 

  1. Der Schießl-Hof dient als öffentliche Einrichtung des Marktes Neukirchen-Balbini dem kulturellen, sozialen, gesellschaftlichen und gewerblichen Leben des Marktes Neukirchen-Balbini.

 

  1. Die Ausstellungsräume im Schießl-Hof dienen der Präsentation einer ständigen Ausstellung zum Thema „Erdställe“.

 

  1. Soweit der Schießl-Hof nicht für Ausstellungszwecke und für den Eigenbedarf benötigt wird, steht die Einrichtung gemäß § 3 dieser Satzung zu den in dieser Benutzungsordnung aufgeführten Bedingungen zur Verfügung.

 

 

 

§ 3

Besichtigung der Ausstellungsräume

 

Die Ausstellungsräume können zu den festgesetzten Öffnungszeiten besichtigt werden. Die Ausstellung ist in der Zeit von Ostern bis zum 3. Oktober jeden Jahres jeden Sonntag jeweils in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet. Ausnahmen von den festgesetzten Öffnungszeiten werden gesondert bekannt gegeben. Besuche von Besuchergruppen zu abweichenden Zeiten sind nach Vereinbarung mit dem Markt Neukirchen-Balbini möglich.

 

 

 

 

 

 

§ 4

Grundsätze der Nutzungsüberlassung

 

  1. Der Schießl-Hof und die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände können auf Antrag (gemäß § 4) natürlicher oder juristischer Personen, Vereinen, Verbänden, Institutionen und dergl. zur Durchführung von Veranstaltungen und Märkten überlassen werden, wenn die Veranstaltung einen kulturellen, sozialen, gewerblichen oder bildenden Charakter aufweist oder einen regionalspezifischen Bezug zum Markt Neukirchen-Balbini hat.

 

  1. Eine Überlassung des Schießl-Hofes für Veranstaltungen mit überwiegend privatem Charakter, wie z.B. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern und andere Familienfeiern sind nachrangig zugelassen.

 

  1. Die Benutzung des Schießl-Hofes ist nur mit einer schriftlichen Benutzungsberechtigung zulässig.

 

  1. Die Benutzungsberechtigung kann für mehrere gleichartige Veranstaltungen beantragt und erteilt werden.

 

  1. Es besteht kein Anspruch auf Genehmigung einer Veranstaltung.

 

 

§ 5

Zulassungsvoraussetzungen

 

  1. Die Zulassung zur Benutzung des Schießl-Hofes ist beim Markt Neukirchen-Balbini, Kolpingstr. 3, 92431 Neunburg v.W., schriftlich zu beantragen. Nutzungsanträge sind rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der geplanten Nutzung einzureichen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

 

  1. Vor- und Nachname, der Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers; bei juristischen Personen: Name, Sitz, Anschrift und die Unterschrift des Vertretungsberechtigten.

 

  1. Angaben über Art, Umfang und Dauer der beabsichtigten Veranstaltung, insbesondere:
  1. Zeitraum der Nutzungsüberlassung (Beginn, Ende, Datum, Uhrzeit)
  2. Zeitraum der Veranstaltung (Begin, Ende, Datum, Uhrzeit)
  3. Art/Anlass der Veranstaltung, ggf. Programm der Veranstaltung
  4. Art der Musikdarbietung
  5. Anzahl der benötigten Tische und Stühle
  6. Verabreichung von Speisen und Getränken (Art, Umfang)

 

Auf Verlangen des Marktes Neukirchen-Balbini sind fehlende Angaben unverzüglich zu ergänzen oder unrichtige Angaben oder Anlagen zu berichtigen.

 

  1. Ändern sich die dem Antrag auf Zulassung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so hat dies der Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Der Markt kann in diesem Fall die Benutzungsberechtigung widerrufen.

 

  1. Der Benutzer hat für seine Veranstaltung rechtzeitig alle gesetzlich erforderlichen Anmeldungen vorzunehmen und alle notwendigen Genehmigungen einzuholen. Alle bestehenden gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten.

 

 

Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss er dem Markt Neukirchen-Balbini auf Verlangen nachweisen.

 

Sollten nicht vorliegende Genehmigungen und Anzeigen zu einer Untersagung der Veranstaltung führen, so kann der Markt Neukirchen-Balbini hierfür nicht verantwortlich gemacht werden.

 

 

§ 6

Gebühren und Kosten

 

  1. Für den Besuch der Ausstellungsräume werden Eintrittsgelder, für die Benutzung der übrigen Räume werden Gebühren und Kosten nach Maßgabe der gesonderten Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Schließl-Hofes erhoben.

 

  1. Das Recht des Marktes, Kostenersatz zu verlangen, wird durch die nach der Gebührenordnung bestehende Gebührenpflicht für die Nutzung der Räume nicht berührt.

 

  1. Als Zeitraum, für welchen die Gebühr erhoben wird, gilt die genehmigte Nutzungszeit, gegebenenfalls die unbefugte Nutzungszeit und der Zeitraum einer verlängerten tatsächlichen Nutzung.

 

  1. Der Markt Neukirchen-Balbini ist berechtigt, zugleich mit der Benutzungsgebühr eine Kaution bis zu 500,00 Euro zu erheben und diese für eine Sonderreinigung und für die Beseitigung eventl. Schäden zu verwenden, für die der Benutzer einzustehen hat.

 

 

 

§ 7

Allgemeine Benutzungsregeln

 

  1. Der Benutzer darf die überlassenen Räume und Einrichtungen nur zu der in der Benutzungsberichtigung genannten Veranstaltung benutzen. Er ist nicht berechtigt, die überlassenen Räume Dritten zur Verfügung zu stellen.

 

  1. Der Benutzer trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf einer Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Er hat darauf zu achten, dass Anwohner nicht durch Lärm gestört werden. Zum Schutze der Anwohner dürfen ab 22.00 Uhr die Räume und die Außenanlagen nur so genutzt werden, dass die Lautstärke nicht störend wirkt.

 

  1. Das Aufstellen der Tische und Stühle hat der Benutzer selbst vorzunehmen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten. Die Tische und Stühle sind pfleglich zu behandeln und nach Beendigung der Veranstaltung aufzuräumen. Soweit notwendig, sind die Tische und Stühle vor dem Aufräumen zu reinigen.

 

  1. Die Einrichtungen des Schießl-Hofes dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder zweckentfremdet werden. Das Einschlagen von Nägeln, Schrauben o.ä. an Wänden, Decken und Böden ist untersagt. Mit den Einrichtungen ist schonend und pfleglich umzugehen. Die Einrichtungsgegenstände dürfen ohne Zustimmung der Gemeinde nicht im Freien verwendet werden.

 

  1. Der Benutzer ist für die Erfüllung aller zu beachtenden bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich. Insbesondere wird auf die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes verwiesen.

 

  1. Der Benutzer ist verpflichtet, sämtliche ihm überlassene Schlüssel ordnungsgemäß zu verwalten, insbesondere nicht unbefugt an Dritte auszuhändigen.

Bei Nichtabgabe der Schlüssel nach der Veranstaltung, hat der Benutzer die entstehenden Kosten für den Austausch der Schlüsselzylinder der Schließanlage zu tragen.

 

  1. Der Benutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Räume und Einrichtungen nach der Benutzung bis spätestens 12.00 Uhr des darauffolgenden Tages in einem ordentlichen, besenreinen und aufgeräumten Zustand hinterlassen werden. Die anfallenden Abfälle sind selbstständig zu beseitigen (eigene Müllsäcke).

Die Reinigung übernimmt der Markt. Die Kosten für die Reinigung (bis zu 2 Std.) sind in der Benutzungsgebühr enthalten.

 

  1. Für die Benutzung von Wasser, Strom und Heizwärme gilt das Sparsamkeitsprinzip.

 

  1. Die maximal zulässige Höchstzahl der Besucher (lt. Benutzungsberechtigung) darf nicht überschritten werden.

 

  1. Es ist insbesondere untersagt:
  1. Hunde oder sonstige Tiere in die Räume mitzubringen oder sie als Halter bzw. sonstiger Verantwortlicher frei herumlaufen zu lassen;
  2. auf dem gesamten Grundstück Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abzubrennen;
  3. Pflanzen oder Pflanzenteile abzureißen, abzuschneiden oder zu beschädigen;
  4. Ballspiele aller Art durchzuführen;
  5. in störender Lautstärke Musikgeräte spielen zu lassen oder Instrumente zu spielen bzw. sonstiges übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm zu verursachen;
  6. das Plakatieren an Innen- und Außenwänden
  7. in den Veranstaltungsräumen oder außerhalb der vorgegebenen Raucher-Zone zu rauchen (siehe hierzu auch § 8 Abs. 4)

 

(11) Die allgemeinen Benutzungsregeln finden für die Besucher der nur zu  Ausstellungs-

       zwecken genutzten Räumen entsprechende Anwendung.

 

 

§ 8

Schadenvorsorge, Mängelanzeige

 

  1. Alle Verantwortlichen (z.B. Veranstalter, gemeindliche Bedienstete) haben sich vor der Benutzung des Schießl-Hofes von dessen ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen.

 

  1. Die überlassenen Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen in einem tadellosen Zustand erhalten werden. Festgestellte oder auftretende Beschädigungen, sowie sonstige besondere Vorkommnisse müssen unverzüglich dem Markt gemeldet werden.

 

 

§ 9

Haftung

 

  1. Der Benutzer haftet gegenüber dem Markt Neukirchen-Balbini für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen und Verluste am Inventar oder den Räumen selbst, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigungen durch ihn, seine Beauftragten oder durch Teilnehmer an der Veranstaltung entstanden sind.

 

 

  1. Der Benutzer haftet für Personen- und Sachschäden, die anlässlich der Veranstaltung bzw. Nutzung (auch Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten) Dritten entstehen.

 

  1. Der Benutzer hat für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die anlässlich der Nutzung gegen ihn oder den Markt geltend gemacht werden.

 

  1. Wird durch Rauchen ein Feueralarm über die Brandmeldeanlage ausgelöst, hat der Benutzer die hierfür anfallen Kosten zu tragen.

 

  1. Der Benutzer haftet auch für außergewöhnliche Verunreinigungen der Räume, der Einrichtung und der Außenanlagen. Die Kosten der hierdurch erforderlich werdenden Sonderreinigungsmaßnahmen trägt der Benutzer.

 

  1. Der Markt Neukirchen-Balbini ist berechtigt, vom Antragsteller den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Schäden zu verlangen. Der Versicherungsschein ist dem Markt auf Verlangen vorzulegen.

 

 

(7) Die Haftungsbestimmungen finden für die Besucher der nur zu  Ausstellungs-

       zwecken genutzten Räumen entsprechende Anwendung.

 

 

§ 10

Hausrecht

 

  1. Das Hausrecht wird vom Ersten Bürgermeister ausgeübt. Er kann sich bei der Ausübung des Hausrechts vertreten lassen.

 

  1. Personen, die das Hausrecht ausüben, müssen jederzeit zu den Veranstaltungen Zutritt haben, um sich von der ordnungsgemäßen Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten und Einrichtungen zu überzeugen. Sie dürfen Anweisungen geben, um die ordnungsgemäße Nutzung sicher zu stellen.

 

 

§ 11

Widerruf

 

  1. Außer in den Fällen des § 4 Abs. 2 und 3 kann der Markt Neukirchen-Balbini unbeschadet die Benutzungsberechtigung widerrufen, wenn

 

  1. der Benutzer mit der Zahlung von Benutzungsgebühren im Verzug ist,

 

  1. nach § 8 eine angemessene Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen oder die geforderte Sicherheitsleistung nicht erbracht wird,

 

  1. Tatsachen vorliegen, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Benutzer befürchten lassen bzw. sich bei der Veranstaltung ergeben,

 

  1. infolge höherer Gewalt, unvorhergesehener und unabweisbarer Reparatur-, Umbau-, Renovierungs- oder Reinigungsarbeiten die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können.

 

  1. Ist der Rücktrittsgrund nicht vom Benutzer zu vertreten, so ist der Markt Neukirchen-Balbini nur zum Ersatz der vom Benutzer bis zum Eingang des Widerrufes entstandenen tatsächlichen Kosten verpflichtet. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.

 

  1. Wir die Benutzung während der Veranstaltung widerrufen, so kann der Markt Neukirchen-Balbini die sofortige Räumung und Rückgabe der überlassenen Räume und Einrichtungsgegenstände verlangen. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Markt Neukirchen-Balbini zur Ersatzvornahme auf Kosten des Benutzers berechtigt.

 

 

§ 12

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.10.2019 in Kraft.

 

Neukirchen-Balbini, 16.09.2019

 

 

 

Markus Dauch

Erster Bürgermeister