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Gebührensatzung für die Benutzung des "Schießl-Hofes" und seiner Außenanlagen

23.09.2019

Der Marktgemeinderat Neukirchen-Balbini hat in seiner Sitzung am 16.09.2019 nachfolgende Gebührensatzung über die Benutzung des „Schießl-Hofes“ und seiner Außenanlagen des Marktes Neukirchen-Balbini erlassen, die hiermit amtlich bekannt gemacht wird:

 

Gebührensatzung

für die Benutzung des

„Schießl-Hofes“

und seiner Außenanlagen

 

 

Der Markt Neukirchen-Balbini erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

 

§ 1

Gebührenpflicht

 

  1. Der Markt Neukirchen-Balbini erhebt für den einmaligen Besuch der Ausstellungsräume im „Schießl-Hof“ Benutzungsgebühren in Form von Eintrittsgebühren.

 

  1. Der Markt Neukirchen-Balbini überlässt auf schriftlichen Antrag die nicht ausschließlich zu Ausstellungszwecken genutzten Räume und den Innenhof des Schießl-Hofes entsprechend den Regelungen in der Satzung zur Benutzung des Schießl-Hofes. Hierfür erhebt der Markt Neukirchen-Balbini Benutzungsgebühren.

 

  1. Die Zahlungspflicht für die Eintrittsgebühr entsteht mit Zutritt zu den Ausstellungsräumen. Die Zahlungspflicht für die Benutzungsgebühr entsteht mit der schriftlichen Zusage des Marktes Neukirchen-Balbini über die Bereitstellung der Räumlichkeiten zum angegeben Zweck und zum beantragten Termin.

 

  1. Die Benutzungsgebühr nach Absatz 2 wird auch dann fällig, wenn die bestellten Räume nicht genutzt werden. Eine kostenfreie Stornierung ist nur bis zu 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn möglich.

 

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

  1. Zur Zahlung der Eintrittsgebühr ist der jeweilige Besucher der Ausstellung verpfichtet.

 

  1. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer den Antrag auf Überlassung der Räumlichkeiten stellt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Gebührenhöhe

 

  1. Die Eintrittsgebühr berechtigt zum einmaligen Besuch der Ausstellungsräume im Schießl-Hof. Die Eintrittsgebühr beträgt regulär 3,00 €. Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebens-jahrs wird keine Eintrittsgebühr erhoben. Für folgende Personengruppen wird eine ermäßigte Eintrittsgebühr von 2,00 € erhoben:

 

  1. Kinder und Jugendliche von 6-16 Jahren
  2. Studenten mit Ausweis
  3. Schwerbehinderte mit einer MdE von mindestens 50 %
  4. Inhaber der Bayerischen Ehrenamtskarte
  5. Teilnehmer in Gruppen ab 10 Personen
  6. Senioren ab dem 65. Lebensjahr

 

  1. Die Benutzungsgebühr für die nicht ausschließlich zu Ausstellungszwecke genutzten Räume des Schießl-Hofes und seiner Außenanlagen umfasst die Kosten für Strom, Wasser, Abwasser, Heizung und Reinigung (bis zu 2 Stunden).

 

  1. Für die Benutzung werden folgende Gebühren erhoben:

 

  1. Nutzung durch örtliche Vereine/Organisationen:
  1. Veranstaltungsraum mit Innenhof und sanitäre Anlagen incl. Bestuhlung
  • Tagesveranstaltung                           90,00 Euro
  • je weiteren Tag                                  30,00 Euro
  1. zusätzlich mit Scheune
  • Tagesveranstaltung                         115,00 Euro
  • je weiteren Tag                                  35,00 Euro
  1. nur Scheune mit Innenhof und sanitären Anlagen
  • Tagesveranstaltung                           50,00 Euro
  • je weiteren Tag                                  20,00 Euro

 

 

  1. Nutzung durch Privatpersonen:
  1. Veranstaltungsraum mit Innenhof und sanitäre Anlagen incl. Bestuhlung
  • Tagesveranstaltung                           140,00 Euro
  • je weiteren Tag                                    70,00 Euro
  1. zusätzlich mit Scheune
  • Tagesveranstaltung                           150,00 Euro
  • je weiteren Tag                                  100,00 Euro
  1. nur Scheune mit Innenhof und sanitären Anlagen
  • Tagesveranstaltung                           100,00 Euro
  • je weiteren Tag                                    50,00 Euro

 

  1. gewerbliche Nutzung:
  1. Veranstaltungsraum mit Innenhof und sanitäre Anlagen incl. Bestuhlung
  • Tagesveranstaltung                           160,00 Euro
  • je weiteren Tag                                    80,00 Euro
  1. zusätzlich mit Scheune
  • Tagesveranstaltung                           200,00 Euro
  • je weiteren Tag                                  150,00 Euro
  1. nur Scheune mit Innenhof und sanitären Anlagen
  • Tagesveranstaltung                           120,00 Euro
  • je weiteren Tag                                    60,00 Euro

 

  1. In der genannten Benutzungsgebühr ist ein Zeitraum von jeweils einen halben Tag (ab 12.00 Uhr mittags) vorher und einem halben Tag (bis 12.00 Uhr mittags) nachher für Auf- und Abbau enthalten. Wird ein längerer Zeitraum in Anspruch genommen, so werden

50 % der jeweils anfallenden Tagesgebühr (weiterer Tag) fällig.

 

 

 

 

 

(4) Für Veranstaltungen, die von örtlichen Vereine/Organisationen für Kinder und

     Jugendliche und ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt werden, wird keine

     Benutzungsgebühr erhoben.

 

(5) Über schriftliche Anträge auf Kostenerlass bzw. –minderung oder andere Ausnahmen

     entscheidet der 1. Bürgermeister.

 

 

§ 4

Fälligkeit

 

  1. Die Eintrittsgebühr ist bei Zutritt zu den Ausstellungsräumen bar zu entrichten.

 

  1. Die Benutzungsgebühr ist mindestens eine Woche vor der Benutzung der Räume und Einrichtungen zu entrichten. Gleiches gilt für die Kaution.

 

  1. Soweit die festgesetzte Benutzungsgebühr und Kaution bis zum Nutzungsbeginn noch nicht bezahlt ist, kann der Markt Neukirchen-Balbini die Benutzungsberechtigung nach § 10 der Satzung über die Benutzung des Schießl-Hofes und seiner Außenanlagen widerrufen.

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Gebührensatzung tritt am 01.10.2019 in Kraft.

 

Neukirchen-Balbini, 16.09.2019

 

 

 

Markus Dauch

Erster Bürgermeister