Gebührensatzung für die Benutzung des "Schießl-Hofes" und seiner Außenanlagen
Der Marktgemeinderat Neukirchen-Balbini hat in seiner Sitzung am 16.09.2019 nachfolgende Gebührensatzung über die Benutzung des „Schießl-Hofes“ und seiner Außenanlagen des Marktes Neukirchen-Balbini erlassen, die hiermit amtlich bekannt gemacht wird:
Gebührensatzung
für die Benutzung des
„Schießl-Hofes“
und seiner Außenanlagen
Der Markt Neukirchen-Balbini erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht
- Der Markt Neukirchen-Balbini erhebt für den einmaligen Besuch der Ausstellungsräume im „Schießl-Hof“ Benutzungsgebühren in Form von Eintrittsgebühren.
- Der Markt Neukirchen-Balbini überlässt auf schriftlichen Antrag die nicht ausschließlich zu Ausstellungszwecken genutzten Räume und den Innenhof des Schießl-Hofes entsprechend den Regelungen in der Satzung zur Benutzung des Schießl-Hofes. Hierfür erhebt der Markt Neukirchen-Balbini Benutzungsgebühren.
- Die Zahlungspflicht für die Eintrittsgebühr entsteht mit Zutritt zu den Ausstellungsräumen. Die Zahlungspflicht für die Benutzungsgebühr entsteht mit der schriftlichen Zusage des Marktes Neukirchen-Balbini über die Bereitstellung der Räumlichkeiten zum angegeben Zweck und zum beantragten Termin.
- Die Benutzungsgebühr nach Absatz 2 wird auch dann fällig, wenn die bestellten Räume nicht genutzt werden. Eine kostenfreie Stornierung ist nur bis zu 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn möglich.
§ 2
Gebührenschuldner
- Zur Zahlung der Eintrittsgebühr ist der jeweilige Besucher der Ausstellung verpfichtet.
- Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer den Antrag auf Überlassung der Räumlichkeiten stellt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenhöhe
- Die Eintrittsgebühr berechtigt zum einmaligen Besuch der Ausstellungsräume im Schießl-Hof. Die Eintrittsgebühr beträgt regulär 3,00 €. Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebens-jahrs wird keine Eintrittsgebühr erhoben. Für folgende Personengruppen wird eine ermäßigte Eintrittsgebühr von 2,00 € erhoben:
- Kinder und Jugendliche von 6-16 Jahren
- Studenten mit Ausweis
- Schwerbehinderte mit einer MdE von mindestens 50 %
- Inhaber der Bayerischen Ehrenamtskarte
- Teilnehmer in Gruppen ab 10 Personen
- Senioren ab dem 65. Lebensjahr
- Die Benutzungsgebühr für die nicht ausschließlich zu Ausstellungszwecke genutzten Räume des Schießl-Hofes und seiner Außenanlagen umfasst die Kosten für Strom, Wasser, Abwasser, Heizung und Reinigung (bis zu 2 Stunden).
- Für die Benutzung werden folgende Gebühren erhoben:
- Nutzung durch örtliche Vereine/Organisationen:
- Veranstaltungsraum mit Innenhof und sanitäre Anlagen incl. Bestuhlung
- Tagesveranstaltung 90,00 Euro
- je weiteren Tag 30,00 Euro
- zusätzlich mit Scheune
- Tagesveranstaltung 115,00 Euro
- je weiteren Tag 35,00 Euro
- nur Scheune mit Innenhof und sanitären Anlagen
- Tagesveranstaltung 50,00 Euro
- je weiteren Tag 20,00 Euro
- Nutzung durch Privatpersonen:
- Veranstaltungsraum mit Innenhof und sanitäre Anlagen incl. Bestuhlung
- Tagesveranstaltung 140,00 Euro
- je weiteren Tag 70,00 Euro
- zusätzlich mit Scheune
- Tagesveranstaltung 150,00 Euro
- je weiteren Tag 100,00 Euro
- nur Scheune mit Innenhof und sanitären Anlagen
- Tagesveranstaltung 100,00 Euro
- je weiteren Tag 50,00 Euro
- gewerbliche Nutzung:
- Veranstaltungsraum mit Innenhof und sanitäre Anlagen incl. Bestuhlung
- Tagesveranstaltung 160,00 Euro
- je weiteren Tag 80,00 Euro
- zusätzlich mit Scheune
- Tagesveranstaltung 200,00 Euro
- je weiteren Tag 150,00 Euro
- nur Scheune mit Innenhof und sanitären Anlagen
- Tagesveranstaltung 120,00 Euro
- je weiteren Tag 60,00 Euro
- In der genannten Benutzungsgebühr ist ein Zeitraum von jeweils einen halben Tag (ab 12.00 Uhr mittags) vorher und einem halben Tag (bis 12.00 Uhr mittags) nachher für Auf- und Abbau enthalten. Wird ein längerer Zeitraum in Anspruch genommen, so werden
50 % der jeweils anfallenden Tagesgebühr (weiterer Tag) fällig.
(4) Für Veranstaltungen, die von örtlichen Vereine/Organisationen für Kinder und
Jugendliche und ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt werden, wird keine
Benutzungsgebühr erhoben.
(5) Über schriftliche Anträge auf Kostenerlass bzw. –minderung oder andere Ausnahmen
entscheidet der 1. Bürgermeister.
§ 4
Fälligkeit
- Die Eintrittsgebühr ist bei Zutritt zu den Ausstellungsräumen bar zu entrichten.
- Die Benutzungsgebühr ist mindestens eine Woche vor der Benutzung der Räume und Einrichtungen zu entrichten. Gleiches gilt für die Kaution.
- Soweit die festgesetzte Benutzungsgebühr und Kaution bis zum Nutzungsbeginn noch nicht bezahlt ist, kann der Markt Neukirchen-Balbini die Benutzungsberechtigung nach § 10 der Satzung über die Benutzung des Schießl-Hofes und seiner Außenanlagen widerrufen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.10.2019 in Kraft.
Neukirchen-Balbini, 16.09.2019
Markus Dauch
Erster Bürgermeister