Gehwege und Straßen: bitte sauber halten

08.09.2020

 

Gehwege und Straßen: bitte sauber halten

 

Hinweis auf Straßenreinigungspflicht der Anlieger

 

 

Wir weisen wieder auf die Straßenreinigungspflicht der Straßenanlieger gemäß der gemeindlichen „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ des Marktes Schwarzhofen hin. In letzter Zeit musste wieder festgestellt werden, dass bei einigen Anwesen die Straßenreinigungspflicht stark vernachlässigt wurde und das Unkraut aus den Regenablaufrinnen und Hochborden sprießt.

 

Wir möchten auf diesem Wege nochmals alle Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen oder über die öffentliche Straße mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), an ihre Reinhaltungs- und Reinigungspflichten eindringlich erinnern. Zu den Reinigungsarbeiten zählt auch die Entfernung von Gras und Unkraut aus den Pflasterrinnen.

 

Was ist zu reinigen?

Bei Straßen der Gruppe A -  dies sind Ortsdurchfahrten von Kreis- und Staatsstraßen -  sind, wenn vorhanden, die Gehwege, Parkstreifen, Pflasterrinnen und 1 m der Fahrbahn sauber zu halten:

 

Die Reinigungspflicht erstreckt sich bei allen übrigen Innerortsstraßen (Gruppe B) sogar bis zur Straßenmitte.

 

Die Verordnung gilt – entgegen der Annahme manche Bürger – in allen Ortsteilen, nicht nur in den Hauptorten der Gemeinden!

 

Die Nichterfüllung der Straßenreinigungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. der eingangs genannten gemeindlichen Verordnung dar und kann mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden.

Aus Gleichbehandlungsgründen wird künftig verstärkt auf die Einhaltung der Straßenreinigungspflichten geachtet und bei Verstößen (vor allem wenn das Unkraut in den Regenablaufrinnen überhand nimmt) ein Ordnungswidrigkeitverfahren eingeleitet. Wer Unannehmlichkeiten vermeiden will, hat dies im wahrsten Sinne selbst in der Hand, indem er zum Besen greift!

 

Auch sind vielfach überhängende Sträucher und Bäume in den Verkehrsraum ein Problem: Wir möchten darauf hinweisen, dass das Lichtraumprofil (Durchgangs- bzw. Durchfahrtshöhe) im Geh-/Radwegbereich 2,50 m und im Fahrbahnbereich 4,50 m beträgt.

 

An außerörtlichen Straßen gilt grundsätzlich ein seitlicher Sicherheitsraum von 1,25 m gemessen vom Fahrbahnrand.

 

Wir bitten auch alle Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ihren Bestand zu überprüfen und wenn nötig, den Überwuchs, der in den Fahrbahn- bzw. Gehwegbereich hängt, zurück zuschneiden.

 

In diesem Zusammenhang weisen wir vorsorglich auf die Haftung hin: Für Schäden an Fahrzeugen etc. haftet ausschließlich der Grundstückseigentümer. Nur die Schadensersatzansprüche von Verkehrsteilnehmern können von einer Versicherung gedeckt sein. Gegen die strafrechtliche Haftung (bei Körperverletzung) ist eine Versicherung nicht möglich.