ORGANE der Verwaltungsgemeinschaft und ihre Zuständigkeiten

 

Gemeinschaftsversammlung

Gemeinschaftsvorsitzender


 

Die Gemeinschaftsversammlung

ist zuständig für alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die Organisation und den Geschäftsgang der Verwaltungsgemeinschaft betreffen

 

Die Gemeinschaftsversammlung

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wählt den Gemeinschaftsvorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter
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beschließt über die Haushaltssatzung sowie über den Finanzplan der Verwaltungsgemeinschaft
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stellt die Jahresrechnung der Verwaltungsgemeinschaft fest und beschließt über die Entlastung
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stellt die Bediensteten ein, befördert oder gruppiert sie höher und entlässt sie
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beschließt über bedeutende Anschaffungen
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erlässt die Geschäftsordnung für die Gemeinschaftsversammlung

 

Die Gemeinschaftsversammlung

besteht aus den Vertretern der Mitgliedsgemeinden. Jede Mitgliedsgemeinde entsendet ihren Ersten Bürgermeister und mindestens ein Gemeinderatsmitglied. Für jedes volle Tausend ihrer Einwohner erhöht sich die Zahl der Vertreter um ein weiteres Gemeinderatsmitglied.

 

Die Gemeinschaftsversammlung

wird auf die Dauer der Wahlperiode der Bürgermeister und Gemeinderäte gewählt. Die Gemeinschaftsräte üben somit ihr Amt grundsätzlich 6 Jahre aus.

 

 

Zusammensetzung der Gemeinschaftsversammlung
in der Wahlperiode 2008 - 2014

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Dieterskirchen:

Hans Graßl, Erster Bürgermeister
Richard Brunner
, Gemeinderatmitglied
Josef Zwack
, Gemeinderatmitglied

bulletNeukirchen-Balbini:

Wolfgang Probst, Erster Bürgermeister und Gemeinschaftsvorsitzender
Herbert Hauser, Marktgemeinderatsmitglied
Markus Dauch
, Marktgemeinderatsmitglied

bulletSchwarzhofen:

Maximilian Beer, Erster Bürgermeister
Edeltraud Stockerl
, Marktgemeinderatsmitglied
Martin Ruider
, Marktgemeinderatsmitglied

bulletThanstein

Harald Neußinger, Erster Bürgermeister
Walter Schauer
, Gemeinderatsmitglied

 

 

Der Gemeinschaftsvorsitzende

wird aus der Mitte der Gemeinschaftsversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Erste Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde. Die Mitgliedsgemeinden können für die Wahl des Gemeinschaftsvorsitzenden keine Weisungen erteilen.

 

Der stellvertretende Gemeinschaftsvorsitzende

wird ebenfalls aus der Mitte der Gemeinschaftsversammlung gewählt. Der oder die (maximal zwei) müssen nicht Erste Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde sein.

 

Der Gemeinschaftsvorsitzende

wird auf die Dauer seines gemeindlichen Amtes gewählt; er kann nicht abweichend auf bestimmte Zeit gewählt werden.

 

Gemeinschaftsvorsitzender in der Wahlperiode 2008 – 2014

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Vorsitzender:

Wolfgang Probst
Erster Bürgermeister des Marktes Neukirchen-Balbini

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Stellvertreter:

Harald Neußinger
Erster Bürgermeister d
er Gemeinde Thanstein

 

Die Verwaltung der Verwaltungsgemeinschaft

Zweck der Verwaltungsgemeinschaft ist die Zusammenfassung und Bündelung der Verwaltungskraft der Mitgliedsgemeinden in einer zentralen Dienststelle. Die Verwaltungsgemeinschaft soll deshalb das umfassende Dienstleistungszentrum für die Verwaltungsaufgaben der beteiligten Gemeinden schlechthin sein. Mit der Qualität dieser Verwaltung steht und fällt nicht nur die Leistungsfähigkeit der Verwaltungsgemeinschaft selbst, sondern auch die Funktion für die Mitgliedsgemeinden. Je wirkungsvoller der Verwaltungsverbund arbeitet, desto größer ist die Chance der Mitgliedsgemeinden, alle ihre Aufgaben bestmöglich zu erfüllen, insbesondere auch den Bürgerinnen und Bürgern in allen Verwaltungsangelegenheiten fachkundig zu helfen. Die personelle Besetzung, die räumliche Unterbringung und die sachliche Ausstattung der Verwaltungsgemeinschaft sind deshalb auch für die Mitgliedsgemeinden von grundlegender Bedeutung.