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Verkürzte Genehmigungsfiktion und Vereinfachung von Gestattungen nach § 12 Gaststättengesetz

25.06.2025

Die bisher geltenden gaststättenrechtlichen Regelungen sehen vor, dass die Gemeinde für jeden einzelnen vorübergehenden gewerblichen Ausschank von Alkohol auf Antrag eine Gestattung erteilen. Damit ist ein erheblicher bürokratischer und finanzieller Aufwand für Kommunen und Antragsteller verbunden.

Dies soll nun in der Praxis auf das absolute notwendige Maß reduziert werden (Entbürokratisierung).

Hierzu hat die bayerische Staatsregierung die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung und des Kostenverzeichnisses beschlossen, die am 1. Juni 2025 in Kraft getreten ist.

 

Wenn der vollständige Gestattungsantrag bei der Gemeinde eingeht, gilt dieser Antrag nach 2 Wochen grundsätzlich als genehmigt, ohne dass ein Bescheid von der Gemeinde erteilt werden muss, wenn die Veranstaltung den gesetzlichen und örtlichen Vorgaben entspricht. In diesen Fällen gelten die üblichen gesetzlichen Regelungen (Jugendschutz etc.), welche nach wie vor eingehalten werden müssen. 

Wir als Verwaltungsgemeinschaft entscheiden in jedem Einzelfall, ob die Erteilung eines Bescheides mit den entsprechenden Auflagen etc. notwendig ist, oder wir teilen Ihnen per Mail mit, dass auf die Erstellung eines Bescheides verzichtet werden kann (z.B. bei kleinen wiederkehrenden Veranstaltungen).

Beim Verzicht auf einen Bescheid fallen für den Antragsteller keine Kosten an.