Allgemeine Erklärung zum Thema Räum- und Streupflicht der Kommunen
Kommunen haben im Winter eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, sind aber nicht verpflichtet, überall und zu jeder Zeit zu räumen und zu streuen, sondern nur in unmittelbarem Umfang auf ausgewählten, wichtigen Verkehrsflächen. Viele Wege und vor allem Gehwege sind per Satzung auf die Anlieger übertragen worden, sodass dort die Bürger selbst für Räumen und Streuen verantwortlich sind.
Grundlagen der Räum- und Streupflicht
Die Pflicht der Kommunen folgt aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und den Straßengesetzen des Landes Bayern (z.B. Art. 51 BayStrWG).
Gerichte betonen, dass Kommunen nur im Rahmen des zumutbaren sichern müssen und keine „Vollkasko-Sicherung“ aller Straßen und Wege schulden.
Wo Kommunen selbst räumen müssen
Priorität haben vielbefahrene und besonders gefährliche Straßen sowie wichtige Gehwege, etwa zu Schulen, Haltestellen oder öffentlichen Einrichtungen.
Klassifizierte Straßen (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen) werden immer winterdienstlich behandelt; zuständig ist dort immer der Straßenbaulastträger, nicht die Gemeinde selbst.
Warum keine allgemeine Streupflicht für die Kommune besteht
Die Kommune kann wegen begrenzter Leistungsfähigkeit nicht alle Straßen, Wege und Plätze lückenlos räumen und streuen; Die Pflicht ist räumlich, zeitlich und nach Wichtigkeit der Verkehrsfläche beschränkt.
Außerhalb geschlossener Ortschaften und auf wenig benutzten Wegen besteht in der Regel keine besondere Räum- und Streupflicht der Kommune, solange keine speziellen Gefahrenstellen vorliegen.
Übertragung auf Anlieger
Kommunen dürfen die Räum- und Streupflicht für Gehwege durch Satzung auf Grundstückseigentümer und Anlieger übertragen; dort sind dann diese und nicht die Kommune zum Winterdienst verpflichtet.
Die Satzung konkretisiert üblicherweise Räumbreite, Zeiten und Art des Streumaterials und schafft so Klarheit, dass es keine kommunale Streupflicht „vor jeder Haustür“ gibt.














